Satzung

A      Allgemeines

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Borgholz“ mit dem Sitz in Borgentreich Ortsteil Borgholz. Vereinsjahr ist Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).
Gründungsjahr ist 1976.

§ 2    Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Tennissports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit, und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen (Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte u.a.) zur Verfügung stellt.

  2. Etwaige Gewinne dürfen nur zum Wohle des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
    Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.
    Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. 

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes muß das Vereinsvermögen einem Folgeverein mit gleichen Zielen
    und Zwecken übergeben werden. Bis zur Konstituierung des neuen Vereins
    und bei Ruhezeiten muß das Barvermögen bei einem Geldinstitut in Borgentreich festgelegt werden.

§ 3    Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

B        Mitgliedschaft

§ 4    Mitgliedsarten

     1. Dem Verein gehören an

  1. aktive Mitglieder,
  2. passive Mitglieder und
  3. Ehrenmitglieder

  1. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; sie sind nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
    Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht; eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 7     Beitrag

  1. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er kann nur jährlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

  2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie, auf Beschluss des Vorstandes, aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

 

§ 8    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren durch

    1. Tod,
    2. freiwilligen Austritt,
    3. Streichung aus der Mitgliederliste und
    4. Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen.

Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

 

C        Vereinsorgane

§ 9    Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 10  Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
    3. dem Kassierer/in und
    4. dem Schriftführer/in.

Nach Bedarf kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung
erweitert werden.

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen auf Wunsch der Mitglieder in geheimer Abstimmung.

  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  3. Vorstandmitglied können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

§ 11  Geltungsbereich des Vorstandes

  1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind geschäftsführender Vorstand. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB).

  2. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle, den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge, die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

  3. Die Vertretungsvollmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird im Innenverhältnis insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als
    1000 € für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von dem geschäftsführenden Vorsitzenden, sondern auch von dem Schriftführer/in und dem Kassierer/in, zu unterzeichnen sind.

  4. Der 1. Vorsitzende und der/die Kassierer/in sind zuständig für die Datenschutz-bestimmungen (siehe § 18) und gegenüber den Mitgliedern auskunftspflichtig.

 

§ 12   Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13   Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird nach Vereinbarung des Vorstandes einberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach den vorgelegten Tagesordnungspunkten ab.

 

§ 14  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über 
    1. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Neuwahl des Vorstandes,
    4. die Satzungsänderung,
    5. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 15) und
    7. die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen der Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss bis zur nächsten Vorstandssitzung vorliegen.

 

§ 15  Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

 

§ 16   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Веstimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

D        Schlussbestimmungen

§ 17   Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

§ 18    Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in Verbänden (z.B. WTV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
  • Name,
  • Adresse,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht
  • Eintrittsdatum
  • Telefonnummer,
  • E-Mail Adresse und
  • Bankverbindung

  1. Den Organen des Vereins und den für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

  2. Als Mitglied von Verbänden kann der Verein verpflichtet sein, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden:
  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum und/oder
  • Geschlecht,

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des Verbandes.

  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft ( siehe § 11 Absatz 4) über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

  5. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

§ 19   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 14 beschlossen werden.

  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassierer/in und der Schriftführer/in, bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

 

§ 20  Änderung der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05 April 2019 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald diese Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warburg eingetragen ist.

 

Borgentreich, den 6.7.2019

 

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